Mitteilungen: Gemeinde Wittnau

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Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg

icon.crdate26.02.2026

Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg

Anzeigeverfahren ersetzt Erlaubnispflicht – Bürokratieabbau für die Gastronomie

Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das modernisierte Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Mit der Reform soll das Gaststättenrecht grundlegend vereinfacht, der Verwaltungsaufwand reduziert und die Eigenverantwortung der Betriebe gestärkt werden.

Künftig entfällt die bisherige Erlaubnispflicht. Stattdessen reicht ein Anzeigeverfahren, wodurch auch die bislang notwendigen raum- und ortbezogenen Prüfungen im Gaststättenrecht entfallen. Bau-, Immissions- und lebensmittelrechtliche Anforderungen werden künftig ausschließlich durch die jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft.

Fristen für Betriebe

Für stehende Gaststättenbetriebe muss die Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn gemeinsam mit der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO eingereicht werden.

Fristen für Vereine und vorübergehende Gaststätten

Vereine müssen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe nur anzeigen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Vereinsfeste ohne Alkoholausschank bleiben anzeigefrei.

Bei vorübergehenden Gaststättenbetrieben – etwa bei Festen oder Veranstaltungen aus besonderem Anlass – genügt eine Anzeige bei der Gemeinde Wittnau, regelmäßig spätestens zwei Wochen vor Beginn. Das Anzeigeverfahren ersetzt in diesen Fällen die bisherige Gestattung.

Die Anzeige muss hierbei mindestens folgende Angaben enthalten

  • Der besondere Anlass
  • Name des Veranstalters (bei jur. Personen bzw. Vereinen auch Vertretungsberechtigte/r)
  • Ladungsfähige Anschriften und Kontaktdaten (Adresse, Mobilfunknummer und Mailadresse)
  • Ort, Datum und Zeit (von – bis) des besonderen Anlasses

Ein Formular für die Anzeige finden Sie hier (PDF-Dokument, 70,64 KB, 26.02.2026).

Nach Eingang der Anzeige bei der Gemeinde erhält man dann hierüber eine Eingangsbestätigung.

Bestandsbetriebe

Gaststätten, die bereits vor dem 1. Januar 2026 rechtmäßig betrieben wurden, müssen keine erneute Anzeige vornehmen und keinen neuen Unterrichtungsnachweis vorlegen. Übergangsweise werden Gaststättenunterrichtungen anerkannt, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2025 absolviert wurden.

Weitere Informationen

Weiterführende Hinweise sowie ein Informationspapier für Gastgewerbetreibende finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.